Zur Vorstellung des Globalen Zustandsberichts durch
den Biodiversitätsrat am 6. Mai:
Volksbegehren-Initiatorin Agnes Becker und Europaspitzenkandidatin Manuela Ripa starten Europäische Bürgerinitiative „Rettet die Bienen“
Die bayerische Volksbegehren-Initiatorin Agnes Becker und Europaspitzenkandidatin Manuela Ripa (ÖDP) aus dem Saarland starten eine europaweite Bürgerinitiative „Rettet die Bienen“. Die Initiative ist bei der EU-Kommission bereits eingereicht und wird voraussichtlich Ende Mai zugelassen. Insgesamt 1 Millionen Unterschriften werden europaweit benötigt.
„Der vom Biodiversitätsrat am 6. Mai vorgestellte Globale Zustandsbericht zeigt die ganze Dramatik. Wir dürfen keine Zeit mehr verlieren“, erklären die ÖDP-Politikerinnen Becker und Ripa. Mit der EBI, die von Bürgern aus sieben EU-Ländern unter der Federführung von Manuela Ripa beantragt wurde, soll der Druck der Agrarindustrielobby in Brüssel ein Gegengewicht bekommen. „Was in Bayern mit dem von der ÖDP initiierten Volksbegehren „Rettet die Bienen“ geschafft wurde, wollen wir nun auch in Brüssel schaffen. Dort wo der Artenschwund und auch das dramatische Höfesterben infolge einer völlig verfehlten Agrarförderpolitik ihre Ursache haben“, kündigt Ripa an.
Nach Ansicht von Agnes Becker, stellvertretende ÖDP-Bundesvorsitzende und Initiatorin des erfolgreichen Volksbegehrens Artenvielfalt in Bayern, hat die „Zerstörung der Artenvielfalt und der Ökosysteme ein Niveau erreicht, das man mittlerweile nur noch als Massenaussterben von Tieren und Pflanzen bezeichnen kann.“ Besonders betroffen seien Insekten, wofür symbolisch vor allem die Biene steht. Der Zustandsbericht des Biodiversitätsrates (IPBES) sei „alarmierend“.
Manuela Ripa, Spitzenkandidatin für die Europawahl ergänzt: „Beim Artensterben muss man von Region zu Region prüfen, welche Ursachen dem zugrunde liegen. Für Deutschland und für Europa ist es, neben dem unglaublichen Flächenfraß, vor allem die schreiend ungerechte Agrarförderpolitik. Sie muss dringend grundlegend umgebaut werden. Wir müssen es endlich schaffen, dass das Fördergeld nicht mehr mit der Gießkanne Geld verteilt wird. Bäuerinnen und Bauern müssen endlich für Gemeinwohlleistungen, wie beispielsweise den Erhalt der Artenvielfalt oder den Schutz des Trinkwassers, fair und anständig entlohnt werden.“ Das neu gewählte EU-Parlament werde hierzu wichtige Entscheidungen fällen, weswegen es auf die gewählten Vertreter maßgeblich ankomme. „Bislang versagen die Parlamente sowohl in Berlin als auch in Brüssel, da die Mehrheit der Abgeordneten vom Profit-Streben der Agrar-Industrie gelenkt wird“, so Manuela Ripa. Weil gewählte Repräsentanten und regierende Politiker einen sachgerechten Artenschutz verhindern, müssten Bürgerinnen und Bürger nunmehr selbst aktiv werden. Neben der Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 kann nur die direkte Demokratie als Korrektiv einer verfehlten Politik wirken.“
Kontakt für Presserückfragen bei Manuela Ripa:
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ÖDP Bayern, Heuwinkel 6, 94032 Passau, 0851-931131
Was soll durch eine EBI erreicht werden?? Umweltschutz fällt nach Art. 4 AEUV (Verordnung über die Arbeitsweise der EU) in die Zustädnigkeit der Mitlgkiedsstaaten.Nehmt endllich die Unterschiede zwischen Art. 3 und 4 der AEUV zur Kennntias. Initiiativen an die EU -Organe (Kommission oder Parlament) für Zuständigkeiten nach Art. 4 verlaufen nach den Entscheidungen des BVerfG im Sand, da hier die Parlamente der Mitgliedsstaaten entscheiden müssen.Hier ein Beispiel aus der Entscheidung vom 13.10.2016 (verkürzt): „Sofern sich die Anträge gegen den Beschluss des Rates zum Abschluß von CETA richten, muss ihnen der Erfolg versagt blieben, weil dieser Beschluss erst nach Ratifizierung durch die einzelnen Mitgliedsstaaten gefaßt werden wird und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine unmittelbare Rechtswirkung zeitigen kann. “ Sowieit BVerfG. So wäre auch ein Bechluss der EU- Kommission zum Umweltschutz ohne Zustimmung durch die Parlemente der Mitgliedsstaaten rechtlich vorerst unwirksam! Die Umweltgesetze der einzelnen Parlamente gehen vor, nicht!! das EU-Recht. EU-Recht wäre hier nur eine Empfehlung an die Mitlgiedsstaaten (vgl. hierzu Art. 288 AEUV mit den unterschiedlcihen Beschlüssen unter Berücksichigung der alleinigen! Zuständigkeit der EU nach Art. 3 AEUV) .