EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit


SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNG


eingereicht gemäß Artikel 136 der Geschäftsordnung zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit 0052/2016
Schriftliche Erklärung gemäß Artikel 136 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit[1]

Initiatorin: Gill Neena (United Kingdom, S&D Fraktion)
Mitzeichner aus den Fraktionen S&D, EVP, ALDE, GUE/NGL, Greens/EFA


1. Die Obdachlosigkeit in den Mitgliedstaaten nimmt zu; jeden Tag sind Hunderttausende davon betroffen. Unter den Obdachlosen finden sich sehr unterschiedliche Menschen: junge Menschen, Familien, Migranten, Überlebende häuslicher Gewalt und Menschen mit Behinderungen.


2. Obdachlosigkeit ist eine extreme Form der Armut, stellt einen Verstoß gegen die Menschenrechte dar und ist mit hohen Kosten für die Gesellschaft verbunden, da sie ein Hindernis für die Beschäftigung und die sozialen Rechte bildet.


3. Das Europäische Parlament hat wiederholt eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit gefordert, unter anderem in den Entschließungen vom 14. September 2011 und vom 16. Januar 2014.


4. Der Rat, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen sind der Ansicht, dass die EU den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Obdachlosigkeit einen erheblichen zusätzlichen Nutzen bieten kann.


5. Bei dem EU-Ziel der Armutsbekämpfung und den Maßnahmen, mit denen es erreicht werden soll, wird die Obdachlosigkeit derzeit noch außer Acht gelassen. Als ein Raum des Rechts, der Grundrechte und der sozialen Gerechtigkeit sollte die EU hier unverzüglich Abhilfe schaffen und der Obdachlosigkeit einen hohen Stellenwert in der sozialen Agenda einräumen.


6. Die Kommission wird aufgefordert, einen Aktionsplan gegen Obdachlosigkeit zu erarbeiten, in dem das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wird und unter anderem Maßnahmen zur Überwachung, zum Wissensaufbau, zum wechselseitigen Lernen und zum länderübergreifenden Austausch vorgesehen sind, und in dem die einschlägigen EU-Instrumente und ‑Fördermittel voll ausgeschöpft werden.


7. Diese Erklärung wird mit den Namen der Unterzeichner dem Rat und der Kommission übermittelt.


[1] Gemäß Artikel 136 Absätze 4 und 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments wird die Erklärung, wenn sie die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erhalten hat, mit den Namen der Unterzeichner im Protokoll veröffentlicht und an die Adressaten übermittelt, ist für das Parlament aber nicht bindend.


Bildrechte: European Parliament Greens/EFA


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